Der Vertrag zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, der sogenannten Blankoverordnung, tritt in der Physiotherapie zum 1. November 2024 in Kraft.
Bei der Blankoverordnung stellen Ärztinnen und Ärzte zwar nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses und die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler aufbauen können.
Therapeutinnen und Therapeuten können mit ihrer Expertise unmittelbar am und mit den Patientinnen und Patienten die am besten geeignete Behandlung entwickeln. Eine zwischenzeitliche Abstimmung mit der verordnenden Ärztin, dem verordnenden Arzt ist nicht mehr notwendig.
Mit der physiotherapeutischen Diagnostik vor dem Therapiebeginn und der Bedarfsdiagnostik zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele erhalten die Therapeutinnen und Therapeuten erstmals zwei Diagnostikpositionen, welche auch entsprechend vergütet werden. Darüber hinaus wurde als dritte neue Position die „versorgungsbezogene Pauschale“ eingeführt, die den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung berücksichtigt. Die physiotherapeutischen Maßnahmen selbst werden genauso vergütet wie in der Regelversorgung nach § 125 Abs. 1 SGB V.
Blankoverordnungen für Physiotherapie sind laut Vertrag bei mehreren Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks möglich. Dazu zählen zum Beispiel Luxationen des Schultergelenkes, Läsionen der Rotatorenmanschette, Frakturen der gelenkbildenden Knochen oder starke Verbrennungen in der Schulterregion. In einer Liste (siehe unten: Liste GKV-Spitzenverband aller Indikationen für eine Blankoverordnung in der Physiotherapie) sind alle Kodes aufgeführt.
Nachfolgend ist der aktuell gültige Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie ein zwischen den Verbänden abgestimmter Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Ferner finden Sie hier relevante Änderungsvereinbarungen sowie ältere Vertragsstände.